AGB-Entwurf für B2B-IT-Sicherheitsleistungen
Vertragsrahmen für beauftragte Sicherheitskoordination und technische Leistungen der Arbitrage Sales Ltd.
1. Anbieter, Kundenkreis und Einbeziehung
Anbieter des vorgesehenen Leistungsangebots ist ARBITRAGE SALES LTD., Max-Planck-Str. 38, 50858 Köln. Kontakt: +43 1 292 47 300 · info@arbitrage-sales.de. Die vollständigen Anbieterangaben ergeben sich aus dem Impressum. Dieses Angebot richtet sich an Unternehmen und andere gewerbliche beziehungsweise berufliche Auftraggeber.
Diese Bedingungen sollen nur gelten, wenn sie im konkreten Vertrag wirksam vereinbart werden. Ein bloßer Websitebesuch oder das Betätigen eines Anruf- oder Anfragebuttons führt nicht zur Annahme der Bedingungen oder zum Abschluss eines kostenpflichtigen Auftrags. Individuelle Absprachen gehen diesem allgemeinen Rahmen vor.
2. Anfrage, Angebot und Auftrag
Eine Erstmeldung dient der Aufnahme der Situation. Vor einer Beauftragung werden Vertragspartner, betroffene Systeme, Leistungen, Ansprechpartner, Berechtigungen und Vergütung im Angebot beschrieben. Eine gegebenenfalls kostenpflichtige Erstuntersuchung wird als solche vor Beginn ausgewiesen.
Der Auftrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen der beteiligten Parteien zustande. Für eine kurzfristige mündliche Abstimmung sollen Umfang und Freigabe anschließend nachvollziehbar dokumentiert werden. Aus einer automatischen Eingangsbestätigung oder einem vorbereiteten E-Mail-Text entsteht allein keine Einsatzbestätigung.
3. Leistungsumfang und geschuldeter Erfolg
Zum Angebot können Koordination, Bestandsaufnahme, technische Untersuchung, Aktualisierung, Bereinigung, Wiederherstellung und Sicherheitsplanung gehören. Welche Leistungen erbracht werden, bestimmt ausschließlich der konkrete Auftrag. Ein vereinbarter Leistungsumfang wird nicht stillschweigend auf alle Systeme des Kunden ausgedehnt.
Ob eine Tätigkeit als Dienstleistung oder mit einem bestimmten werkvertraglich geschuldeten Ergebnis erbracht wird, wird anhand der tatsächlichen Vereinbarung festgelegt. Untersuchungsgrenzen und technische Ungewissheiten sind zu dokumentieren. Gesetzliche Rechte oder ausdrücklich zugesagte Ergebnisse werden durch den Hinweis auf solche Grenzen nicht ausgeschlossen.
4. Verfügbarkeit und Notfallbearbeitung
Die Begriffe Soforthilfe und dringende Anfrage beschreiben den Anlass zur Kontaktaufnahme. Eine bestimmte Reaktionszeit, ein verbindlicher Einsatzbeginn oder eine ständige Bereitschaft gelten nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt und vereinbart wurden. Der Auftraggeber erhält eine konkrete Rückmeldung zum möglichen Vorgehen.
Zeitkritische Entscheidungen werden mit den benannten Verantwortlichen getroffen. Bei fehlenden Freigaben, nicht verfügbaren Zugängen oder Abhängigkeit von Dritten sind die Auswirkungen auf die Durchführung mitzuteilen. Eine Verzögerung wird nicht durch die Behauptung eines bereits begonnenen Einsatzes verdeckt.
5. Mitwirkung und autorisierte Zugriffe
Der Auftraggeber benennt berechtigte Ansprechpartner und stellt sicher, dass er die beauftragten Prüfungen und Eingriffe für die betroffenen Systeme freigeben darf. Notwendige Rechte, technische Informationen und fachliche Prüffälle werden in einem angemessenen, geschützten Verfahren bereitgestellt.
Produktive Änderungen, erhebliche Unterbrechungen und Maßnahmen außerhalb des vereinbarten Umfangs benötigen die vorgesehene Freigabe. Eine Notfallvollmacht muss ausdrücklich beschrieben werden. Ohne eine entsprechende Befugnis werden keine fremden Systeme geprüft und keine eigenständigen Reparaturentscheidungen für nicht beauftragte Bereiche getroffen.
6. Datensicherung, Spuren und Wiederanlauf
Vor wesentlichen Eingriffen wird geklärt, welche Sicherungen und Rückfallmöglichkeiten vorhanden sind und wer sie bereitstellt oder prüft. Bei Angriffshinweisen wird zusätzlich der Erhalt relevanter Spuren berücksichtigt. Die Verantwortung für diese Aufgaben wird im Angebot oder Einsatzprotokoll zugeordnet.
Sicherungsstände und technische Wiederherstellbarkeit können den erreichbaren Erfolg begrenzen. Ein möglicher Datenverlust, fehlende Nachweise oder Risiken einer Rücksicherung werden transparent besprochen. Diese Regelung ist kein pauschaler Haftungsausschluss und ersetzt keine sorgfältige Durchführung der beauftragten Arbeit.
7. IT-Partner und Verantwortlichkeiten
Arbitrage Sales Ltd. kann für vereinbarte Aufgaben spezialisierte IT-Partner einbinden. Vor dem Zugriff wird benannt, welche Firma welche Aufgabe übernimmt und ob sie als eingesetzter Erfüllungsgehilfe oder aufgrund eines gesonderten direkten Kundenvertrags handelt. Eine bloße Vermittlung wird nicht als selbst erbrachte technische Leistung ausgegeben.
Die Einbindung eines Partners verändert nicht automatisch die eigenen vertraglichen Pflichten. Qualifikations- und Zertifizierungsaussagen gelten ausschließlich für den nachgewiesenen Inhaber und Geltungsbereich. Persönliche Zertifikate eines Mitarbeiters sind keine pauschale Unternehmenszertifizierung von Arbitrage Sales Ltd.
8. Vergütung und Änderungen
Vergütung, Abrechnungseinheit, Kostenrahmen, gegebenenfalls vereinbarte Zuschläge und Fälligkeit ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Entgeltpflichtige Fremdleistungen oder eine Erweiterung des Auftrags werden vor ihrer Beauftragung abgestimmt. Es wird keine nicht vereinbarte Notfallpauschale allein durch einen Websitekontakt ausgelöst.
Zeigt die Untersuchung zusätzlichen Bedarf, wird dieser mit Aufwand und Auswirkungen beschrieben. Eine Fortführung erfolgt im Rahmen einer vorhandenen Freigabe oder nach gesonderter Vereinbarung. Rechnungen sollen die beauftragten Leistungen nachvollziehbar ausweisen; gesetzlich geschuldete Steuern werden entsprechend berücksichtigt.
9. Vertraulichkeit und Datenschutz
Vertrauliche technische und geschäftliche Informationen werden nur für den vereinbarten Zweck verwendet und nur berechtigten Beteiligten zugänglich gemacht. Übertragungswege, Zugriffsdauer und Rückgabe oder Löschung bereitgestellter Daten werden passend zum Auftrag geregelt.
Erforderliche Datenschutzvereinbarungen, insbesondere bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, sind vor dem entsprechenden Zugriff abzuschließen. Sicherheitsmaßnahmen und weitere eingesetzte Beteiligte werden darin konkretisiert. Eine allgemeine Website-Datenschutzerklärung ersetzt diese auftragsbezogenen Regelungen nicht.
10. Ergebnisse, Abnahme und weitere Betreuung
Der Abschluss benennt bearbeitete Systeme, Änderungen, Prüfungen, Befunde und verbleibende Aufgaben. Bei einem vereinbarten Werk werden Abnahmekriterien und Verfahren im Auftrag festgelegt. Eine bloße Übersendung eines Berichts wird nicht pauschal als Abnahmefiktion definiert.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen. Zusätzliche laufende Betreuung, Monitoring oder Bereitschaft erfordern eine entsprechende Vereinbarung. Ein einmaliger Einsatz begründet nicht automatisch eine unbefristete Wartungs- oder Überwachungspflicht.
11. Haftung und Beendigung
Für die Haftung gelten in diesem Entwurf die gesetzlichen Vorschriften; eine pauschale Beschränkung oder ein Ausschluss für Datenverluste wird hier nicht eingeführt. Besondere Regelungen bedürfen einer gesonderten rechtlichen Prüfung und wirksamen Vereinbarung.
Kündigung, Rücktritt und Vergütung bei vorzeitiger Beendigung richten sich nach dem Vertragstyp, der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Stornogebühr aus Warenhandelsbedingungen wird nicht auf dieses Sicherheitsangebot übertragen.
12. Abschließende Festlegungen vor Verwendung
Anwendbares Recht, gegebenenfalls zulässiger Gerichtsstand, Vertretungsangaben und grenzüberschreitende Besonderheiten der Gesellschaft sind vor Verwendung dieses Entwurfs rechtlich abzustimmen. Dieser Text erklärt keine ungeprüfte irische, britische oder deutsche Vertragszuständigkeit zum verbindlichen Standard.
Die bisherigen Warenhandels-AGB der Arbitrage-Marken wurden nicht unverändert übernommen. Grundlage der vorgesehenen Einbeziehung sind die allgemeinen Regeln über Vertragsbedingungen, unter anderem § 310 BGB. Stand der Arbeitsfassung: 25.10.2026.